Wenn der Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L den Anteil des Beitrags der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, ist dieser Anteil mittels chemischer Analyse der PM10-Tagesproben an der betreffenden Messstelle zu bestimmen. Die Bestimmung hat für jeden Tag, an dem der Anteil der Salzstreuung berücksichtigt werden soll, separat zu erfolgen. Die chemische Analyse hat die Konzentration von Chlorid zu bestimmen, um einen Rückschluss auf die gesamte abzuziehende Salzkonzentration des am betreffenden Straßenabschnitt verwendeten chloridhältigen Streusalzes zu ermöglichen. Wenn der Landeshauptmann gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, IG-L den Anteil des Beitrags der Salzstreuung vom PM10-Tagesmittelwert für den betreffenden Tag abzieht, ist dieser Anteil mittels chemischer Analyse der PM10-Tagesproben an der betreffenden Messstelle zu bestimmen. Die Bestimmung hat für jeden Tag, an dem der Anteil der Salzstreuung berücksichtigt werden soll, separat zu erfolgen. Die chemische Analyse hat die Konzentration von Chlorid zu bestimmen, um einen Rückschluss auf die gesamte abzuziehende Salzkonzentration des am betreffenden Straßenabschnitt verwendeten chloridhältigen Streusalzes zu ermöglichen.
Um gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 IG-L festzustellen, ob die Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L auf die Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist, ist das arithmetische Mittel aller Tage des Jahres zu bilden, wofür an jenen Tagen, an denen ein Beitrag der Winterstreuung zum jeweiligen Tagesmittelwert geltend gemacht wird, der um den gemäß § 2 bzw. § 3 oder aus beiden ermittelte Anteil der Streuung reduzierte Tagesmittelwert herangezogen wird. Um gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, IG-L festzustellen, ob die Überschreitung des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a IG-L auf die Aufwirbelung von Partikeln nach Ausbringung von Streusalz oder Streusplitt auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist, ist das arithmetische Mittel aller Tage des Jahres zu bilden, wofür an jenen Tagen, an denen ein Beitrag der Winterstreuung zum jeweiligen Tagesmittelwert geltend gemacht wird, der um den gemäß Paragraph 2, bzw. Paragraph 3, oder aus beiden ermittelte Anteil der Streuung reduzierte Tagesmittelwert herangezogen wird.