§ 3 IFI-BG

IFI-BG - IFI-Beitragsgesetz 2011

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

In Kraft seit 21.12.2011 bis 31.12.9999
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