Gesamte Rechtsvorschrift IFI-BG

IFI-Beitragsgesetz 2011

IFI-BG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 IFI-BG


Paragraph eins,

Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

1.

Zwölfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF-XII)..

..………………………… 107 476 409 EUR

2.

Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)……………….

10 756 626,86 Sonderziehungsrechte (SZR)

3.

Sechzehnte allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-16) ……………………………………….

..………………………… 381 526 370 EUR

4.

Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)…………………………………………

19 780 000,00 Sonderziehungsrechte (SZR)

§ 2 IFI-BG


Paragraph 2,

Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 13 981 721 EUR.

§ 3 IFI-BG


Paragraph 3,

Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im Paragraph eins, genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4 IFI-BG


Paragraph 4,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

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