Gesamte Rechtsvorschrift IFI-BG

IFI-Beitragsgesetz 2011

IFI-BG
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 IFI-BG


Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:

 

1.

Zwölfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF-XII)..

..………………………… 107 476 409 EUR

2.

Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)……………….

10 756 626,86 Sonderziehungsrechte (SZR)

3.

Sechzehnte allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA-16) ……………………………………….

..………………………… 381 526 370 EUR

4.

Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)…………………………………………

19 780 000,00 Sonderziehungsrechte (SZR)

 

§ 2 IFI-BG


Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 13 981 721 EUR.

§ 3 IFI-BG


Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.

§ 4 IFI-BG


Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

IFI-Beitragsgesetz 2011 (IFI-BG) Fundstelle


Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2011)
StF: BGBl. I Nr. 119/2011 (NR: GP XXIV RV 1502 AB 1562 S. 137.)

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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