(1) Die Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung von Interessenten Beiträge zu den Kosten der Errichtung gemeindeeigener Abwasseranlagen zu erheben.
(2) Als Interessenten von Abwasseranlagen gelten die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden. Im Fall eines Baurechts gelten die Baurechtsberechtigten als Interessenten.
(3) Als gemeindeeigen gilt eine Anlage auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht, die Gemeinde aber zu den Errichtungskosten anteilig beizutragen hat und die Anlage der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Gemeinde dient.
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