Dieses Gesetz gilt für alle Gemeinden des Landes Salzburg mit Ausnahme der Landeshauptstadt Salzburg.
(1) Die Gemeinden im Anwendungsbereich dieses Gesetzes werden ermächtigt, auf Grund eines Beschlusses der Gemeindevertretung von Interessenten Beiträge zu den Kosten der Errichtung gemeindeeigener Abwasseranlagen zu erheben.
(2) Als Interessenten von Abwasseranlagen gelten die Eigentümer von Grundstücken, von denen Abwässer unmittelbar oder mittelbar in die Anlage eingeleitet werden. Im Fall eines Baurechts gelten die Baurechtsberechtigten als Interessenten.
(3) Als gemeindeeigen gilt eine Anlage auch dann, wenn die Anlage nicht oder nicht zur Gänze im Eigentum der Gemeinde steht, die Gemeinde aber zu den Errichtungskosten anteilig beizutragen hat und die Anlage der Erfüllung von öffentlichen Aufgaben der Gemeinde dient.
(1) An Interessentenbeiträgen darf nicht mehr eingehoben werden, als die Aufwendungen der Gemeinde für die Errichtung der gesamten Anlage betragen.
(2) Die Aufteilung der Beiträge auf die einzelnen Interessenten hat nach einem einheitlichen objektiven Teilungsschlüssel zu erfolgen. Als Teilungsschlüssel kommen insbesondere die Inanspruchnahme der Anlage, die nutzbare Fläche oder die Grundstücksfläche der Liegenschaft in Betracht.
(3) Die Höhe der Beiträge darf nicht in einem wirtschaftlich ungerechtfertigten Missverhältnis zum Wert der die Beitragspflicht begründenden Liegenschaft und überdies zu dem für die Liegenschaft aus der Anlage entstehenden Nutzen stehen.
(1) Die näheren Bestimmungen hat die Gemeindevertretung in einer Beitragsordnung zu regeln, die gleichzeitig mit dem Beschluss gemäß § 2 Abs 1 zu erlassen ist.
(2) Bei Mitgliedschaft der Gemeinde in einem Abwasserverband ist dieser vor Erlassung einer Beitragsverordnung zu hören.
(1) Die nach diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(2) Die Aufsicht über die Gemeinden bei Vollziehung dieses Gesetzes ist mit jener der örtlichen Baupolizei verbunden.
(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. August 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Interessentenbeiträgegesetz, LGBl Nr 161/1962, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 118/2009 außer Kraft.
(2) Bis zum Vorliegen eines Beschlusses gemäß § 2 Abs 1, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2015 können Interessentenbeiträge noch nach Maßgabe der bisherigen Bestimmungen erhoben werden.
(3) Für Abgabenschulden, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes oder gemäß Abs 2 entstanden und noch nicht entrichtet worden sind, sind die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
(4) Auf Grundlage des Salzburger Interessentenbeiträgegesetzes entrichtete Beiträge und Vorauszahlungen gelten als entrichtete Interessentenbeiträge nach diesem Gesetz. Weitere Beitragsvorschreibungen kommen nur bei einer Änderung des Abgabengegenstandes in Betracht.
Gesetz über die Leistung von Interessentenbeiträgen für die Errichtung gemeindeeigener Anlagen (Interessentenbeiträgegesetz 2015 – IBG 2015)
StF: LGBl Nr 78/2015 (Blg LT 15. GP: RV 855, AB 998, jeweils 3. Sess)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Salzburger Landtag hat beschlossen:
Inhaltsverzeichnis
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Ermächtigung zur Erhebung von Beiträgen
§ 3 Höhe der Interessentenbeiträge
§ 4 Beitragsordnung
§ 5 Eigener Wirkungsbereich, Aufsicht
§ 6 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen