Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2012 mit der Maßgabe in Kraft, dass die §§ 11 Abs. 1 Z 3, 69, 70, 71, 72, 102 Abs. 1 und 449 Abs. 1 Geo. in der bis zum Ablauf des 30. September 2012 geltenden Fassung für die nach Anlage 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Niederösterreich über die bezirksgerichtliche Organisation im Land Niederösterreich, BGBl. Nr. 585/1991, vorgesehenen Gerichtstage weiterhin auslaufend anzuwenden sind.
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