§ 19 GVG

GVG - Grundverkehrsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Das Exekutionsgericht hat den Zuschlag unter dem Vorbehalt zu erteilen, dass er im Falle der Genehmigungsbedürftigkeit oder der Erklärungspflicht des Rechtserwerbes erst mit der Genehmigung oder der Bestätigung der Erklärung des Rechtserwerbes rechtswirksam wird. Der Meistbietende ist aufzufordern, binnen einer angemessen festzusetzenden Frist die Entscheidung der Behörde gemäß § 16 oder die Genehmigung des Rechtserwerbes zu beantragen oder die Erklärung abzugeben.

(2) Das Exekutionsgericht hat die Behörde von der Erteilung des Zuschlages zu verständigen.

(3) Der Beschluss über die Erteilung des Zuschlages ist auszufertigen und zu verlautbaren, wenn

a)

festgestellt wird, dass der Rechtserwerb durch den Meistbietenden keiner Genehmigung oder Erklärung bedarf;

b)

die Genehmigung erteilt oder die Erklärung bestätigt wird oder

c)

dem Exekutionsgericht innerhalb von vier Monaten nach dem Einlangen des Antrages oder der Erklärung (Abs. 1) bei der zuständigen Behörde ein Bescheid oder eine Bestätigung der Erklärung nicht zukommt.

(4) Die Behörde hat dem Exekutionsgericht das Einlangen des Antrages oder der Erklärung unverzüglich mitzuteilen. Nach Ablauf von vier Monaten ab Einlangen des Antrages ist eine Versagung der Genehmigung oder der Bestätigung der Erklärung durch die Behörde nicht mehr zulässig.

(5) Wird ein Antrag oder eine Erklärung nach Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder abgegeben oder kommt dem Exekutionsgericht innerhalb der im Abs. 3 genannten Frist ein Bescheid der Behörde zu, mit dem die Genehmigung oder die Bestätigung der Erklärung versagt wird, und wird die Versagung rechtskräftig, so hat das Exekutionsgericht auf Antrag eine erneute Versteigerung anzuordnen. Der Meistbietende der ersten Versteigerung ist vom Bieten ausgeschlossen.

*) Fassung LGBl.Nr. 44/2013, 5/2019

In Kraft seit 01.03.2019 bis 31.12.9999
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