Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Die in den §§ 5 Abs. 3, 11 Abs. 4, 12 Abs. 2 und § 17 geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde.
In Kraft seit 20.08.2004 bis 31.12.9999
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