Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024
(1)Absatz einsVerordnungen aufgrund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.
(2)Absatz 2Verordnungen aufgrund des § 28b dürfen bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen, jedoch frühestens zugleich in Kraft gesetzt werden.Verordnungen aufgrund des Paragraph 28 b, dürfen bereits vor dessen Inkrafttreten erlassen, jedoch frühestens zugleich in Kraft gesetzt werden.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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