Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsDer für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat auf Grundlage des 4. Abschnitts mit Verordnung Folgendes festzulegen:
1.Ziffer einsdie in ELGA zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur und Format gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9 fürdie in ELGA zu verwendenden Standards für Inhalt, Struktur und Format gemäß Paragraph 27, Absatz 7,, 8 und 9 für
a)Litera aEntlassungsbriefe gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. aa,Entlassungsbriefe gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, a, a,,
b)Litera bLaborbefunde gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. bb,Laborbefunde gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, b, b,,
c)Litera cBefunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß § 2 Z 9 lit. a sublit. cc sowieBefunde der bildgebenden Diagnostik einschließlich allfälliger Bilddaten gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, c, c, sowie
2.Ziffer 2die in ELGA zu verwendenden Standards für Struktur und Format, für
a)Litera afolgende Befundarten (§ 2 Z 9 lit. a sublit. dd):folgende Befundarten (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera a, Sub-Litera, d, d,):
aa)Sub-Litera, a, aPathologiebefunde durch Fachärzte und Fachärztinnen für Pathologie und Krankenanstalten und
bb)Sub-Litera, b, bsonstige fachärztliche Befunde im Rahmen ambulanter Behandlungen (Spitalsambulanz, selbstständige Ambulatorien, niedergelassener Facharztbereich) sowie
b)Litera bautomationsunterstützt erstellte Angaben gemäß Art. 14 Abs. 2 lit. b sublit. i der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patient/inn/enrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (§ 2 Z 9 lit. f),automationsunterstützt erstellte Angaben gemäß Artikel 14, Absatz 2, Litera b, Sub-Litera, i, der Richtlinie 2011/24/EU über die Ausübung der Patient/inn/enrechte in der grenzüberschreitenden Gesundheitsversorgung (Paragraph 2, Ziffer 9, Litera f,),
3.Ziffer 3den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die in Z 1 und 2 genannten Daten in ELGA gemäß § 13 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit Abs. 1 Z 1 zu speichern und zu erheben sind,den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die in Ziffer eins, und 2 genannten Daten in ELGA gemäß Paragraph 13, Absatz 2, und 3 in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, zu speichern und zu erheben sind,
4.Ziffer 4die zu erfassenden wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß § 2 Z 9 lit. b,die zu erfassenden wechselwirkungsrelevanten, nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel gemäß Paragraph 2, Ziffer 9, Litera b,,
5.Ziffer 5Standards der für ELGA verwendeten Komponenten für
c)Litera cdie Sicherheitsanforderungen, wie insbesondere Regelungen zum Risikomanagement, und
d)Litera dden Zugriffsschutz,
wobei sichergestellt sein muss, dass Wartungsarbeiten protokolliert werden und dabei entweder nur verschlüsselte Daten eingesehen werden können oder ein Vier-Augen-Prinzip sichergestellt ist,
6.Ziffer 6für den Aushang gemäß § 16 Abs. 4für den Aushang gemäß Paragraph 16, Absatz 4,
a)Litera aden Umfang und Detaillierungsgrad der Information und
b)Litera bdie Mindestanforderungen an den Inhalt,
7.Ziffer 7die Einrichtung der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß § 17 sowie die von den einzelnen Bereichen wahrzunehmenden Aufgaben,die Einrichtung der ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung gemäß Paragraph 17, sowie die von den einzelnen Bereichen wahrzunehmenden Aufgaben,
8.Ziffer 8den Zeitpunkt, ab dem eine einheitliche Nomenklatur für ELGA-Gesundheitsdaten (§ 2 Z 9) zu verwenden ist,den Zeitpunkt, ab dem eine einheitliche Nomenklatur für ELGA-Gesundheitsdaten (Paragraph 2, Ziffer 9,) zu verwenden ist,
9.Ziffer 9den Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) des Berechtigungssystems gemäß § 21 und des Protokollierungssystems gemäß § 22den Auftragsverarbeiter (Artikel 4, Ziffer 8, DSGVO) des Berechtigungssystems gemäß Paragraph 21 und des Protokollierungssystems gemäß Paragraph 22,
10.Ziffer 10den Beginn und das Ende von Testphasen für ELGA in Verbindung mit Z 1 bis 3 samt einer allfälligen, unabhängigen Evaluierung sowieden Beginn und das Ende von Testphasen für ELGA in Verbindung mit Ziffer eins, bis 3 samt einer allfälligen, unabhängigen Evaluierung sowie
11.Ziffer 11allenfalls weitere Zugriffsberechtigungen auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß § 21 Abs. 2.allenfalls weitere Zugriffsberechtigungen auf ELGA-Gesundheitsdaten gemäß Paragraph 21, Absatz 2,
(2)Absatz 2Für die Festlegung der Standards gemäß Abs. 1 Z 1 hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die international anerkannten Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie den Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.Für die Festlegung der Standards gemäß Absatz eins, Ziffer eins, hat der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin die international anerkannten Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie den Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den jeweiligen ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Die Standards gemäß Abs. 1 Z 2 sind nach Abschluss eines einheitlichen Standardisierungsverfahrens unter Mitwirkung der ELGA-Systempartner sowie zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen nach den Kriterien des Abs. 2 festzulegen.Die Standards gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind nach Abschluss eines einheitlichen Standardisierungsverfahrens unter Mitwirkung der ELGA-Systempartner sowie zuständiger gesetzlicher Interessenvertretungen nach den Kriterien des Absatz 2, festzulegen.
(4)Absatz 4Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 11 folgende Kriterien einzuhalten:Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister oder die zuständige Bundesministerin hat bei der Erlassung einer Verordnung gemäß Absatz eins, Ziffer 11, folgende Kriterien einzuhalten:
1.Ziffer einsVerantwortliche und deren Auftragsverarbeiter dürfen nur über die geringsten – für ihre Rolle (§ 2 Z 5) noch ausreichenden – Zugriffsberechtigungen verfügen.Verantwortliche und deren Auftragsverarbeiter dürfen nur über die geringsten – für ihre Rolle (Paragraph 2, Ziffer 5,) noch ausreichenden – Zugriffsberechtigungen verfügen.
2.Ziffer 2Soweit unterstellte Personen im Sinne des Art. 29 DSGVO ihre Rolle eigenverantwortlich wahrnehmen, ist durch Zugriffsberechtigungen und – soweit erforderlich – neue Rollen sicherzustellen, dass auchSoweit unterstellte Personen im Sinne des Artikel 29, DSGVO ihre Rolle eigenverantwortlich wahrnehmen, ist durch Zugriffsberechtigungen und – soweit erforderlich – neue Rollen sicherzustellen, dass auch
a)Litera adie Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 29 DSGVO sowiedie Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter im Sinne des Artikel 29, DSGVO sowie
b)Litera bandere unterstellte Personen im Sinne des Art. 29 DSGVO, die nicht in der Rolle tätig werden,andere unterstellte Personen im Sinne des Artikel 29, DSGVO, die nicht in der Rolle tätig werden,
vom Zugriff ausgeschlossen sind.
3.Ziffer 3Soweit in ELGA Daten aus anderen Verarbeitungstätigkeiten als ELGA bereitgestellt werden, dürfen die Zugriffsberechtigungen für diese Daten in ELGA keinen schreibenden Zugriff vorsehen.
4.Ziffer 4Die Zugriffsberechtigungen haben alle mit einer Rolle verbundenen Verarbeitungstätigkeiten abzudecken.
5.Ziffer 5Die von der Verordnung gemäß § 28 Abs. 1 Z 1 abweichende Einführung neuer Rollen ist zulässig, sofern die neuen Rollen Teilmengen der bestehenden Rollen sind.Die von der Verordnung gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, abweichende Einführung neuer Rollen ist zulässig, sofern die neuen Rollen Teilmengen der bestehenden Rollen sind.
6.Ziffer 6Die Zugriffsberechtigungen haben jedenfalls zwischen schreibendem und lesendem Zugriff zu unterscheiden.
In Kraft seit 30.09.2024 bis 31.12.9999
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