Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1)Absatz einsDie §§ 27g Abs. 2, 55 Abs. 5 und 136 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 27 g, Absatz 2,, 55 Absatz 5 und 136 Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2024, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2)Absatz 2§ 55 Abs. 2 Z 1 dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer eins, dritter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2018, ist auch dann anzuwenden, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Juli 2018 eingetreten ist.
In Kraft seit 01.05.2024 bis 31.12.9999
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