§ 289a GSVG

GSVG - Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) § 86 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 35/2001 tritt rückwirkend mit 1. März 2001 in Kraft.

(2) § 91a tritt rückwirkend mit Ablauf des 28. Februar 2001 außer Kraft.

In Kraft seit 08.08.2001 bis 31.12.9999
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