Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Übergangsbestimmungen
§ 2. Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Getreidemüller gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.
In Kraft seit 22.11.2008 bis 31.12.9999
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