Gesamte Rechtsvorschrift GL-V

Gewerbelegitimationen-Verordnung

GL-V
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Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 GL-V


Legitimationen im Sinne dieser Verordnung sind:

1.

die Legitimation gemäß § 62 GewO 1973 für Gewerbetreibende und für Handlungsreisende,

2.

die Legitimation gemäß § 217 GewO 1973 für Fremdenführer und für deren Arbeitnehmer und

3.

die Legitimation gemäß § 314 GewO 1973 für Berufsdetektive und für deren Arbeitnehmer.

§ 2 GL-V


Die Legitimation hat aus einem Stück Leinenpapier zu bestehen; dieses muß bei Legitimationen gemäß § 1 Z 1 und 2 in drei gleiche Teile, bei Legitimationen gemäß § 1 Z 3 in zwei gleiche Teile zusammengefaltet sein, im gefalteten Zustand ein Format von 7.4 cm x 10.5 cm haben und folgende Farbe aufweisen:

1.

gelb bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 1,

2.

grün bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 2,

3.

blau bei einer Legitimation gemäß § 1 Z 3.

§ 3 GL-V


(1) Die Legitimation muß nach dem

1.

in der Anlage 1 für Legitimationen gemäß § 1 Z 1,

2.

in der Anlage 2 für Legitimationen gemäß § 1 Z 2,

3.

in der Anlage 3 für Legitimationen gemäß § 1 Z 3,

festgelegten Muster ausgestellt sein.

(2) Die Legitimation muß mit einem Lichtbild (Paßbild im Hochformat) versehen sein, das die abgebildete Person einwandfrei als jene erkennen läßt, für die die Legitimation ausgestellt worden ist (Inhaber der Legitimation); dieses und ein weiteres gleiches Lichtbild sind vom Antragsteller beizubringen. Das auf der Legitimation angebrachte Lichtbild muß von der Behörde in einer seine Auswechslung verhindernden Weise überstempelt sein.

(3) Die Legitimation muß von ihrem Inhaber unterschrieben sein.

§ 4 GL-V


(1) Diese Verordnung tritt mit 1. August 1974 in Kraft.

(2) Gemäß § 375 Abs. 1 Z 64 GewO 1973 tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 184, über die Ansuchen um Ausstellung von Handlungsreisendenlegitimationen gemäß § 59 der Gewerbeordnung (Anm.: D. i. die GewO 1859) und die Ausstattung dieser Legitimationen mit Ablauf des 31. Juli 1974 außer Kraft.

Anlagen

Gewerbelegitimationen-Verordnung (GL-V) Fundstelle


Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 24. April 1974, über die Ausstattung von Legitimationen für Gewerbetreibende und deren Bedienstete (Gewerbelegitimationen-Verordnung)
StF: BGBl. Nr. 274/1974

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 62 Abs. 4, des § 217 Abs. 5 und des § 314 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird verordnet:

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