Auf das Verfahren vor den Senaten der Gleichbehandlungskommission sind die §§ 6 Abs. 1, 7, 13, 14 bis 16 sowie 17 bis 22, 32 und 33 sowie – nach Maßgabe der §§ 12 Abs. 12, 26 Abs. 12 und 38 Abs. 3 des Gleichbehandlungsgesetzes – §§ 45 und 46 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden. Soweit darin hoheitliche Befugnisse geregelt sind, kommen diese der Gleichbehandlungskommission nicht zu. Für die Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern gelten die Bestimmungen der §§ 39a, 52 Abs. 2 bis 4, 53 sowie 53b AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen sind. Auf das Verfahren vor den Senaten der Gleichbehandlungskommission sind die Paragraphen 6, Absatz eins,, 7, 13, 14 bis 16 sowie 17 bis 22, 32 und 33 sowie – nach Maßgabe der Paragraphen 12, Absatz 12,, 26 Absatz 12, und 38 Absatz 3, des Gleichbehandlungsgesetzes – Paragraphen 45, und 46 AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, anzuwenden. Soweit darin hoheitliche Befugnisse geregelt sind, kommen diese der Gleichbehandlungskommission nicht zu. Für die Beiziehung von Dolmetschern und Übersetzern gelten die Bestimmungen der Paragraphen 39 a,, 52 Absatz 2, bis 4, 53 sowie 53b AVG, wobei die Kosten von Amts wegen zu tragen sind.
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