§ 365r GewO 1994 Vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden

GewO 1994 - Gewerbeordnung 1994

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

(1) Stellt ein Gewerbetreibender aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 365n1) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, so darf der Gewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwenden.

(2) Bevor der Gewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(4) Wenn der Gewerbetreibende die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewertet, hat er zumindest die in der Anlage 7 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen. Entsprechende Unterlagen zur Risikoanalyse und deren Ergebnis sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ist ermächtigt, aufgrund einer Risikoanalyse, die insbesondere auf Grundlage der gemäß § 365v Abs. 3 vorliegenden Daten erfolgt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle vereinfachte Sorgfaltspflichten festzulegen. Dabei sind zumindest die in Anlage 7 dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko und von den Europäischen Aufsichtsbehörden gegebene Leitlinien zu berücksichtigen.

In Kraft seit 18.07.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 365r GewO 1994


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 365r GewO 1994 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

92 Entscheidungen zu § 365r GewO 1994


Entscheidungen zu § 365r GewO 1994


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 365r GewO 1994


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 365r GewO 1994 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 365q GewO 1994
§ 365s1 GewO 1994