§ 365r GewO 1994

Gewerbeordnung 1994

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2017 bis 31.12.9999

(1) Die Gewerbetreibenden können von einzelnenStellt ein Gewerbetreibender aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 365n1) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, so darf der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlich sind und wenn es sich beimGewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umanwenden.

1.

ein unter die Richtlinie 2005/60/EG fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut, das dort gleichwertigen Anforderungen wie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder

2.

eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegt, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind, oder

3.

inländische Behörden, oder

4.

Behörden oder öffentliche Einrichtungen, die auf Grundlage des Vertrages über die europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden, deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht, deren Tätigkeit einschließlich der Rechnungslegungspraktiken transparent ist und entweder der Prüfung eines Organes der Gemeinschaft oder der staatlichen Behörden oder einem sonstigen Kontrollmechanismus unterliegt,

handelt. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden ausreichende Informationen zu sammeln, um feststellen zu können, ob der Kunde für eine Ausnahme im Sinne dieses Absatzes in Frage kommt.

(2) Die Gewerbetreibenden könnenBevor der Gewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(4) Wenn der Gewerbetreibende die Risiken von einzelnenGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewertet, hat er zumindest die in der in § 365p Abs. 1 und AbsAnlage 7 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen. 2Entsprechende Unterlagen zur Risikoanalyse und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen außerdem Abstand nehmenderen Ergebnis sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, wenn dieseForschung und Wirtschaft ist ermächtigt, aufgrund einer Risikoanalyse, die insbesondere auf Grund eines geringen RisikosGrundlage der Geldwäschegemäß § 365v Abs. 3 vorliegenden Daten erfolgt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlichVertriebskanäle vereinfachte Sorgfaltspflichten festzulegen. Dabei sind zumindest die in Anlage 7 dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko und es sich handelt umvon den Europäischen Aufsichtsbehörden gegebene Leitlinien zu berücksichtigen.

1.

Lebensversicherungspolizzen, bei denen die Höhe der Jahresprämien 1000 Euro nicht übersteigt, oder bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 Euro beträgt, oder

2.

Versicherungspolizzen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können, oder

3.

Rentensysteme und Pensionspläne bzw. vergleichbare Systeme, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen, oder

4.

elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird;

5.

andere Spar-, Versicherungs- und Anlageprodukte unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Für das Produkt besteht ein schriftlicher Vertrag,

b)

die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder über ein in einem Drittland ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das Anforderungen gelten, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind,

c)

das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 365o Z 3,

d)

die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien übersteigt nicht 1000 Euro oder bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 Euro,

e)

die Leistungen aus dem Produkt oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder Ähnlichem und

f)

es sich um Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen handelt, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige bedingte Forderungen, investiert werden kann, die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet, keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

Stand vor dem 17.07.2017

In Kraft vom 30.04.2011 bis 17.07.2017

(1) Die Gewerbetreibenden können von einzelnenStellt ein Gewerbetreibender aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 365n1) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, so darf der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlich sind und wenn es sich beimGewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umanwenden.

1.

ein unter die Richtlinie 2005/60/EG fallendes Kredit- oder Finanzinstitut oder ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut, das dort gleichwertigen Anforderungen wie den in dieser Richtlinie vorgesehenen Anforderungen unterworfen ist und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung unterliegt, oder

2.

eine börsennotierte Gesellschaft, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus Drittländern, die Offenlegungsanforderungen unterliegt, die mit dem Gemeinschaftsrecht kohärent sind, oder

3.

inländische Behörden, oder

4.

Behörden oder öffentliche Einrichtungen, die auf Grundlage des Vertrages über die europäische Union, der Verträge zur Gründung der europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurden, deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht, deren Tätigkeit einschließlich der Rechnungslegungspraktiken transparent ist und entweder der Prüfung eines Organes der Gemeinschaft oder der staatlichen Behörden oder einem sonstigen Kontrollmechanismus unterliegt,

handelt. In diesen Fällen haben die Gewerbetreibenden ausreichende Informationen zu sammeln, um feststellen zu können, ob der Kunde für eine Ausnahme im Sinne dieses Absatzes in Frage kommt.

(2) Die Gewerbetreibenden könnenBevor der Gewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.

(3) Der Gewerbetreibende hat die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.

(4) Wenn der Gewerbetreibende die Risiken von einzelnenGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewertet, hat er zumindest die in der in § 365p Abs. 1 und AbsAnlage 7 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen. 2Entsprechende Unterlagen zur Risikoanalyse und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen außerdem Abstand nehmenderen Ergebnis sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, wenn dieseForschung und Wirtschaft ist ermächtigt, aufgrund einer Risikoanalyse, die insbesondere auf Grund eines geringen RisikosGrundlage der Geldwäschegemäß § 365v Abs. 3 vorliegenden Daten erfolgt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlichVertriebskanäle vereinfachte Sorgfaltspflichten festzulegen. Dabei sind zumindest die in Anlage 7 dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko und es sich handelt umvon den Europäischen Aufsichtsbehörden gegebene Leitlinien zu berücksichtigen.

1.

Lebensversicherungspolizzen, bei denen die Höhe der Jahresprämien 1000 Euro nicht übersteigt, oder bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 Euro beträgt, oder

2.

Versicherungspolizzen für Rentenversicherungsverträge, sofern die Verträge weder eine Rückkaufsklausel enthalten noch als Sicherheit für ein Darlehen dienen können, oder

3.

Rentensysteme und Pensionspläne bzw. vergleichbare Systeme, die die Altersversorgungsleistungen den Arbeitnehmern zur Verfügung stellen, wobei die Beiträge vom Gehalt abgezogen werden und die Regeln des Systems den Begünstigten nicht gestatten, ihre Rechte zu übertragen, oder

4.

elektronisches Geld (E-Geld im Sinne von § 1 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010), sofern der elektronisch auf dem Datenträger gespeicherte Betrag – falls der Datenträger nicht wieder aufgeladen werden kann – nicht mehr als 250 Euro oder bei Zahlungsvorgängen innerhalb Österreichs nicht mehr als 500 Euro beträgt oder sofern – falls der Datenträger wieder aufgeladen werden kann – sich der in einem Kalenderjahr insgesamt abgewickelte Betrag auf nicht mehr als 2 500 Euro beläuft, außer wenn ein Betrag von 1 000 Euro oder mehr in demselben Kalenderjahr auf Antrag des E-Geld-Inhabers gemäß §§ 18 und 19 E-Geldgesetz 2010 erstattet wird;

5.

andere Spar-, Versicherungs- und Anlageprodukte unter folgenden Voraussetzungen:

a)

Für das Produkt besteht ein schriftlicher Vertrag,

b)

die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem unter die Richtlinie 2005/60/EG fallenden Kreditinstitut oder über ein in einem Drittland ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das Anforderungen gelten, die denen der genannten Richtlinie gleichwertig sind,

c)

das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 365o Z 3,

d)

die Höhe der im Laufe des Jahres zu zahlenden Prämien übersteigt nicht 1000 Euro oder bei Zahlung einer einmaligen Prämie diese nicht mehr als 2500 Euro,

e)

die Leistungen aus dem Produkt oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder Ähnlichem und

f)

es sich um Produkte oder damit zusammenhängende Transaktionen handelt, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige bedingte Forderungen, investiert werden kann, die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet, keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann.

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