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(1) Die Gewerbetreibenden können von einzelnenStellt ein Gewerbetreibender aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 365n1) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, so darf der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlich sind und wenn es sich beimGewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umanwenden.
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(2) Die Gewerbetreibenden könnenBevor der Gewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden anwendet, hat er sich zu vergewissern, dass die Geschäftsbeziehung oder die Transaktion tatsächlich mit einem geringeren Risiko verbunden ist.
(3) Der Gewerbetreibende hat die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Wenn der Gewerbetreibende die Risiken von einzelnenGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewertet, hat er zumindest die in der in § 365p Abs. 1 und AbsAnlage 7 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen. 2Entsprechende Unterlagen zur Risikoanalyse und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen außerdem Abstand nehmenderen Ergebnis sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, wenn dieseForschung und Wirtschaft ist ermächtigt, aufgrund einer Risikoanalyse, die insbesondere auf Grund eines geringen RisikosGrundlage der Geldwäschegemäß § 365v Abs. 3 vorliegenden Daten erfolgt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlichVertriebskanäle vereinfachte Sorgfaltspflichten festzulegen. Dabei sind zumindest die in Anlage 7 dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko und es sich handelt umvon den Europäischen Aufsichtsbehörden gegebene Leitlinien zu berücksichtigen.
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(1) Die Gewerbetreibenden können von einzelnenStellt ein Gewerbetreibender aufgrund seiner Risikoanalyse (§ 365n1) fest, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko besteht, so darf der in § 365p Abs. 1 und Abs. 2 und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen Abstand nehmen, wenn diese auf Grund eines geringen Risikos der Geldwäsche oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlich sind und wenn es sich beimGewerbetreibende vereinfachte Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden umanwenden.
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(3) Der Gewerbetreibende hat die Transaktionen und die Geschäftsbeziehungen in ausreichendem Umfang zu überwachen, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen.
(4) Wenn der Gewerbetreibende die Risiken von einzelnenGeldwäsche und Terrorismusfinanzierung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder Vertriebskanäle bewertet, hat er zumindest die in der in § 365p Abs. 1 und AbsAnlage 7 zu diesem Bundesgesetz dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko zu berücksichtigen. 2Entsprechende Unterlagen zur Risikoanalyse und § 365q Abs. 1 festgelegten Maßnahmen außerdem Abstand nehmenderen Ergebnis sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
(5) Der Bundesminister für Wissenschaft, wenn dieseForschung und Wirtschaft ist ermächtigt, aufgrund einer Risikoanalyse, die insbesondere auf Grund eines geringen RisikosGrundlage der Geldwäschegemäß § 365v Abs. 3 vorliegenden Daten erfolgt, durch Verordnung für bestimmte Arten von Kunden, geografische Gebiete und für bestimmte Produkte, Dienstleistungen, Transaktionen oder der Finanzierung des Terrorismus nicht erforderlichVertriebskanäle vereinfachte Sorgfaltspflichten festzulegen. Dabei sind zumindest die in Anlage 7 dargelegten Faktoren für ein potenziell geringes Risiko und es sich handelt umvon den Europäischen Aufsichtsbehörden gegebene Leitlinien zu berücksichtigen.
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