§ 9 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe A ist abgeschlossene Hochschulbildung, für die Ernennung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe B abgeschlossene Schulbildung an einer höheren Schule oder Akademie oder die Berechtigung zur Führung der Standesbezeichnung „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz 1990 Voraussetzung. Welches Studium an einer Hochschule, an einer höheren Schule oder an einer Akademie nachzuweisen ist, richtet sich nach dem Dienstzweig, dem der zu verleihende Dienstposten angehört. Eine Nachsicht der für die Verwendungsgruppen A und B vorgeschriebenen Schulbildung ist nicht zulässig.

(2) Voraussetzung für die Ernennung auf Dienstposten der Verwendungsgruppen A bis D ist ferner die erfolgreiche Ablegung einer Dienstprüfung. Durch die Dienstprüfung sind die erforderlichen Kenntnisse für die Verwendung in dem vorgesehenen Dienstzweig nachzuweisen. Die Dienstprüfung hat aus einem schriftlichen und aus einem mündlichen Teil zu bestehen und hat sich auf jene Prüfungsgegenstände zu erstrecken, die sich nach den Erfordernissen der einzelnen Dienstzweige ergeben. Personen, die auf Grund ihrer Behinderung bei der Ablegung der Dienstprüfung beeinträchtigt sind, ist auf Antrag Unterstützung durch technische Einrichtungen oder durch einen Gehörlosendolmetscher zu gewähren. Dies ist bei der Dauer der Dienstprüfung zu berücksichtigen. Wenn die Besetzung eines Dienstpostens dringend erforderlich ist oder wenn der Gemeindebedienstete aus Gründen, die nicht von ihm zu vertreten sind, die Dienstprüfung vor Vollendung seines 40. Lebensjahres nicht ablegen kann, ist die Ernennung auf diesen Dienstposten unter der Auflage zulässig, eine vorgeschriebene Dienstprüfung binnen einer angemessenen Frist, die zwei Jahre nicht übersteigen darf, nachzuholen. Eine einmalige Verlängerung dieser Frist bis zu zwei Jahren ist möglich. Wird die vorgeschriebene Dienstprüfung nicht innerhalb der gesetzten Frist mit Erfolg nachgeholt, so ist die Ernennung mit Ablauf der Frist rechtsunwirksam. Die näheren Bestimmungen über die Zulassung zur Dienstprüfung, über Prüfungsgegenstände, Bildung und Zusammensetzung der Prüfungskommission, Durchführung der Dienstprüfung, Bewertung des Prüfungsergebnisses, Wiederholung von Dienstprüfungen und über die allfällige Anerkennung anderer Prüfungen hat die Landesregierung durch Verordnung zu erlassen.

(3) Vom Mangel eines besonderen Anstellungserfordernisses im Sinne des Abs. 2 kann aus dienstlichen Gründen Nachsicht erteilt werden, wenn ein gleich geeigneter Bewerber, der allen Erfordernissen entspricht, nicht vorhanden ist und die Erteilung der Nachsicht nicht durch besondere Bestimmungen ausgeschlossen ist.

*) Fassung LGBl.Nr. 50/1995, 23/2002

In Kraft seit 26.04.2002 bis 31.12.9999
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