(1) Die Diensthoheit über die Gemeindebeamten ist durch die Dienstbehörde (§ 142) auszuüben.
(2) In den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten wird die Gemeinde als Dienstgeber durch die im § 142 genannten Organe vertreten.
(3) Der § 142a bleibt unberührt.
*) Fassung LGBl.Nr. 61/1997, 44/2006
0 Kommentare zu § 4 GbedG 1988