(1) Der Gemeindebeamte kann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit dem Zusatz „i.R.“ (im Ruhestand).
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
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