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(1) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Dienstbezüge und erwirbtkann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuss für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzesdem Zusatz „i.R.“ (im Ruhestand).
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005
(1) Der Gemeindebeamte hat Anspruch auf Dienstbezüge und erwirbtkann einen Amtstitel führen. Die Amtstitel sind durch Verordnung der Landesregierung festzusetzen.
(2) Der Gemeindebeamte des Ruhestandes führt den Amtstitel mit der Aufnahme in das Beamtenverhältnis Anwartschaft auf Ruhegenuss für sich und Versorgungsgenüsse für seine Hinterbliebenen nach Maßgabe dieses Gesetzesdem Zusatz „i.R.“ (im Ruhestand).
*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005