Art. 4 § 7 FtrG

FtrG - Feiertagsruhegesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind die Bundesministerien betraut, denen die Vollziehung der im § 2 Abs. 1 angeführten Vorschriften über die Sonntagsruhe obliegt.

In Kraft seit 12.07.1957 bis 31.12.9999
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