Art. 1 § 4 FtrG

FtrG - Feiertagsruhegesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann für den Bergbau Ausnahmen von der Feiertagsruhe bewilligen.

In Kraft seit 12.07.1957 bis 31.12.9999
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