Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsErzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung BGBl. II Nr. 83/2004 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 441/2010, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.Erzeugnisse, die vor dem 28. Oktober 2013 im Einklang mit der Fruchtsaftverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 83 aus 2004, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2010,, in Verkehr gebracht oder etikettiert wurden, dürfen bis zum 28. April 2015 in Verkehr gebracht werden.
(2)Absatz 2Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung der in § 1 Z 8 bis 11 genannten Erzeugnisse anzubringen.Die Angabe „ab dem 28. April 2015 enthalten Fruchtsäfte keinen zugesetzten Zucker“ ist bis zum 28. Oktober 2016 zulässig. Sie ist in demselben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung der in Paragraph eins, Ziffer 8, bis 11 genannten Erzeugnisse anzubringen.
In Kraft seit 11.07.2013 bis 31.12.9999
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