Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
a)Litera avom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet;
b)Litera bPersonen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).Personen, die nach Paragraph 28, zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte).
In Kraft seit 01.01.1959 bis 31.12.9999
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