Nebenbeteiligte sind
a) | vom Beschuldigten verschiedene Personen, denen das Eigentumsrecht oder ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht an der verfallsbedrohten Sache zusteht (Verfallsbeteiligte). Verfallsbeteiligt ist auch, wer ein solches Recht behauptet; | |||||||||
b) | Personen, die nach § 28 zur Haftung herangezogen werden können (Haftungsbeteiligte). |
0 Kommentare zu Art. 1 § 76 FinStrG