Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung obliegt den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
(2)Absatz 2Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (§ 82 Abs. 3 und § 83 Abs. 3) erlassen werden.Ein Sicherstellungsauftrag darf erst nach Einleitung des Finanzstrafverfahrens (Paragraph 82, Absatz 3 und Paragraph 83, Absatz 3,) erlassen werden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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