(1) Von einer elektronisch eingebrachten Eingabe ist erforderlichenfalls ein Ausdruck herzustellen. Für die weitere Erledigung ist, soweit die Genehmigung nicht elektronisch erfolgt, dieser Ausdruck zu verwenden. (Handakt)
(2) Handakten sind, soweit sie nicht in laufender Bearbeitung stehen, geordnet in der Geschäftsstelle zu verwahren.
0 Kommentare zu § 3 EVGO-VfGH