(1) Bei elektronisch geführten Akten (Aktenteilen) des Verfassungsgerichtshofs ist die elektronische Form das Original.
(2) Ein elektronischer Akt ist im Rahmen der Geschäftsordnung nach den Anordnungen des Mitglieds zu führen, dem die Rechtssache gemäß § 6 Geo VfGH zugewiesen worden ist (Referent). Der Referent bestimmt, inwieweit seine Mitarbeiter zur Führung von Akten der Geschäftsstelle Anordnungen erteilen können.
(3) Die elektronische Aktenführung hat so zu erfolgen, dass die für die schriftliche Aktenführung geltenden Vorschriften im Sinne des § 1 Abs. 2 ihrem Zweck entsprechend in elektronischer Form nachgebildet und elektronisch vorliegende Daten möglichst automatisiert übernommen werden.
(4) Nach dieser Geschäftsordnung und den in § 1 Abs. 2 genannten Vorschriften von der Geschäftsstelle vorzunehmende Arbeitsschritte können durch automatisierte Vorgänge ersetzt werden, unabhängig davon, von welcher an der Erledigung beteiligten Person sie ausgelöst werden.
(5) Für die Elektronische Aktenführung sind solche technische Komponenten und Verfahren einzusetzen, die jede Veränderung von im Elektronischen Akt erfassten Daten einschließlich des Zeitpunktes ihrer Veränderung sowie die Fälschung und die Verfälschung erfasster Daten zuverlässig erkennbar machen und die unbefugte Verwendung von Daten verlässlich verhindern.
(6) Abs. 5 gilt hinsichtlich der Veränderung von Daten nicht für interne Entwürfe und sonstige Arbeitsbehelfe des Referenten und seiner Mitarbeiter (Referat). Dokumente sind solange referatsintern, bis sie der Geschäftsstelle zur weiteren Veranlassung übergeben oder für die Beratung des Verfassungsgerichtshofs an die Mitglieder versandt werden.
(7) Daten im Sinne des Abs. 6 sowie Entwürfe, Protokolle und sonstige interne Dokumente des Verfassungsgerichtshofs sind einem Dienstleister ausschließlich in verschlüsselter Form zu übergeben.
0 Kommentare zu § 2 EVGO-VfGH