Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Kommunalsteuererklärungen für das Kalenderjahr sind elektronisch erstmals für das Kalenderjahr 2005 zu übermitteln. Kommunalsteuererklärungen im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde sind elektronisch für Schließungen ab dem 1. Jänner 2006 zu übermitteln.
In Kraft seit 24.08.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 4 ElUEKomStVO
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 ElUEKomStVO selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 4 ElUEKomStVO