§ 4 ElUEKomStVO

ElUEKomStVO - Elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Kommunalsteuererklärungen für das Kalenderjahr sind elektronisch erstmals für das Kalenderjahr 2005 zu übermitteln. Kommunalsteuererklärungen im Fall der Schließung der einzigen Betriebsstätte in der Gemeinde sind elektronisch für Schließungen ab dem 1. Jänner 2006 zu übermitteln.

In Kraft seit 24.08.2005 bis 31.12.9999
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