§ 3 ElUEKomStVO

ElUEKomStVO - Elektronische Übermittlung von Kommunalsteuererklärungen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Der amtliche Vordruck der Kommunalsteuererklärung ist im Internet unter der Adresse www.bmf.gv.at zur Abfrage bereit zu halten. Die Gemeinden haben dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag einen Ausdruck des amtlichen Vordrucks zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 24.08.2005 bis 31.12.9999
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