(1) Für die Anbringung der Andreaskreuze und der Lichtzeichen gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, die §§ 22, 28 und 29 betreffend Anbringung der Andreaskreuze und der Lichtzeichen sinngemäß.
(2) Die Andreaskreuze und die Lichtzeichen sind, aus der Annäherungsrichtung des Straßenbenützers betrachtet, vor dem Schrankenantrieb beziehungsweise vor dem Schrankenbaum anzubringen. Der Abstand zwischen der Achse der Vorrichtung, auf der das Andreaskreuz und das Lichtzeichen angebracht sind, und der Achse des Schrankenantriebes beziehungsweise des Schrankenbaumes hat in der Regel 1,0 m zu betragen. In begründeten Ausnahmefällen kann davon abgesehen werden.
(3) Bei stumpfwinkeligen Kreuzungen ist der Schnittpunkt der linken Begrenzung eines 2,60 m breiten Straßenfahrzeuges mit dem Schrankenbaum zu ermitteln. Die Lichtzeichen auf Masten oder auf Masten mit Ausleger auf der rechten Straßenseite sind in diesem Fall unter Berücksichtigung des Seitenabstandes zum Fahrbahnrand so anzubringen, dass sich die Leuchtfläche der Lichtzeichen auf Höhe dieses Schnittpunktes befindet. Kann diesen Anforderungen nicht entsprochen werden, sind die Bestimmungen des § 22 Abs. 9 sinngemäß anzuwenden.
(4) Vorrichtungen, auf denen Lichtzeichen nach der letzten Schiene (Rücklichter) angebracht werden und die nicht vor einem Schrankenantrieb oder einem Schrankenbaum stehen, sind in der Regel in einem Abstand von 3 m vor der nächstgelegenen Schiene aufzustellen. Dieser Abstand von der nächstgelegenen Schiene ist auf den der Schiene nächstgelegenen Teil des Rücklichtes zu beziehen. Wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern, darf dieser Abstand so weit verringert werden, als dem andere gesetzliche Bestimmungen nicht entgegenstehen.
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