§ 54 EisbG Zweck

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
§ 54.Paragraph 54,

Zweck der Bestimmungen des 6. Teiles dieses Bundesgesetzes ist es, die wirtschaftliche und effiziente Nutzung der Schienenbahnen in Österreich

  1. 1.Ziffer einsdurch die Herstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs zwischen Eisenbahnverkehrsunternehmen im Bereich des Schienenverkehrsmarktes auf Haupt- und solchen Nebenbahnen, die mit anderen Haupt- oder Nebenbahnen vernetzt sind,
  2. 2.Ziffer 2durch die Förderung des Eintrittes neuer Eisenbahnverkehrsunternehmen in den Schienenverkehrsmarkt,
  3. 3.Ziffer 3durch die Sicherstellung des Zuganges zur Eisenbahninfrastruktur für Zugangsberechtigte und
  4. 4.Ziffer 4durch die Schaffung einer Überwachung des Wettbewerbs zum Schutze von Fahrwegkapazitätsberechtigten vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung(Anm. 1)
  5. 5.Ziffer 5durch die Sicherstellung eines integralen Taktfahrplans mit angemessenen Umsteigezeiten in Knotenbahnhöfen und
  6. 6.Ziffer 6durch die systematisierte Nutzung der verfügbaren Fahrwegkapazität.
zu gewährleisten.
In Kraft seit 20.07.2024 bis 31.12.9999
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