Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 177 und 178 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben. Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den Paragraphen 177, und 178 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.
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