Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Eine Konformitätsbewertungsstelle muss Vorkehrungen zur Erfüllung der in den §§ 177 und 178 geregelten Anforderungen an die Unparteilichkeit und an die Mitarbeiter getroffen haben.
In Kraft seit 23.12.2020 bis 31.12.9999
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