§ 168 EisbG Begriffsbestimmung

EisbG - Eisenbahngesetz 1957

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Benannte Stellen sind für die im 8. Teil vorgesehenen Prüfungen und Bewertungen

1.

aufgrund des Akkreditierungsgesetzes 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, heranzuziehende akkreditierte, gemäß § 172 benannte Konformitätsbewertungsstellen mit Sitz in Österreich oder

2.

sonstige heranzuziehende Stellen mit Sitz außerhalb Österreichs, die die Europäische Kommission in einem Verzeichnis der im Rahmen der Richtlinie (EU) 2016/797 benannten Stellen veröffentlicht hat.

In Kraft seit 31.12.2021 bis 31.12.9999
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