Art. 2 DVV 1981

DVV 1981 - Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 2 Novellierungsanweisung)

(3) Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten gemäß den Abs. 1 oder 2 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.

In Kraft seit 31.12.1991 bis 31.12.9999
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Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 DVV 1981
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