Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 2 Novellierungsanweisung)
(3) Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten gemäß den Abs. 1 oder 2 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.
In Kraft seit 31.12.1991 bis 31.12.9999
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