(1) Den Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
1. | Einteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist; | |||||||||
2. | Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben | |||||||||
a) | bis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den §§ 24, 26, 30a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981, | |||||||||
b) | bis zu drei Arbeitstagen in den übrigen Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist. | |||||||||
Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Erteilung solcher Sonderurlaube zu melden ist. | ||||||||||
3. | Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Z 2 nicht anzuwenden. |
(2) Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
(3) Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
(3a) Die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten für die Vorsteher der Bezirksgerichte obliegt dem Präsidenten des dem jeweiligen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.
(4) Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung. Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, festzustellen.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.
(2) Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 4/1979, tritt mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 540/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
(4) § 1 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Z 4, 8 und 10 und § 3 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(5) § 1 Abs. 1 Z 10a, 18, 19a, 30, 32a, 33 lit. f bis h und 34, § 2 Z 3, 4 lit. f und g, 6 lit. e und 9, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 und die Aufhebung des § 2 Z 4 lit. h und des § 2 Z 10 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 1998 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.
(6) § 1 Abs. 1 Z 5a und Z 34, § 2 Z 1 bis 3 und Z 7 bis 9 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Verfahren, die am 30. September 2000 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.
(7) § 2 Z 6 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 2001 anhängig waren, sind nach den mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.
(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)
(Anm.: Abs. 2 Novellierungsanweisung)
(3) Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten gemäß den Abs. 1 oder 2 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.
Verordnung der Bundesregierung vom 17. März 1981 über die Regelung der Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten (Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981 – DVV 1981)
StF: BGBl. Nr. 162/1981
Änderung
BGBl. Nr. 335/1984 idF BGBl. Nr. 24/1985 (DFB)
BGBl. I Nr. 119/2002 (tw. BG) (NR: GP XXI RV 1182 AB 1260 S. 109. BR: 6687 AB 6744 S. 690.)
BGBl. I Nr. 96/2007 (NR: GP XXIII RV 296 AB 367 S. 42. BR: 7809 AB 7841 S. 751.)
BGBl. I Nr. 64/2016 (NR: GP XXV RV 1188 AB 1195 S. 138. BR: AB 9628 S. 856.)
[CELEX-Nr.: 32013L0055]
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 54/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 116/1978, wird verordnet:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.1.1984