Gesamte Rechtsvorschrift DVV 1981

Dienstrechtsverfahrensverordnung 1981

DVV 1981
beobachten
merken
Stand der Gesetzesgebung: 08.09.2017

§ 1 DVV 1981 (weggefallen)


§ 1 DVV 1981 (weggefallen) seit 01.01.2003 weggefallen.

§ 2 DVV 1981 (weggefallen)


§ 2 DVV 1981 (weggefallen) seit 31.07.2016 weggefallen.

§ 3 DVV 1981


  1. (1)Absatz einsDen Leitern der Dienststellen - ausgenommen die Leiter der den nachgeordneten Dienstbehörden unterstehenden Dienststellen der Wachkörper - obliegt die Durchführung folgender Dienstrechtsangelegenheiten:
    1. 1.Ziffer einsEinteilung (datumsmäßige Festlegung) des Erholungsurlaubes, aus dienstlichen Rücksichten gebotene Abänderungen der Urlaubseinteilung, Rückberufung vom Urlaub und die Feststellung, daß der Verbrauch des Erholungsurlaubes bis zum 31. Dezember des dem Urlaubsjahr folgenden Kalenderjahres aus dienstlichen Gründen nicht möglich ist;
    2. 2.Ziffer 2Entscheidung über Anträge auf Gewährung von Sonderurlauben
      1. a)Litera abis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den §§ 24, 26, 30a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 341/1981,bis zu einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist, und im Bereich des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur an einen Beamten einer Einrichtung gemäß den Paragraphen 24,, 26, 30a und 31 des Forschungsorganisationsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 341 aus 1981,,
      2. b)Litera bbis zu drei Arbeitstagen in den übrigen Fällen, wenn die Dienststelle nicht Dienstbehörde ist.
      Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Erteilung solcher Sonderurlaube zu melden ist.
    3. 3.Ziffer 3Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Z 2 nicht anzuwenden.Gewährung eines Sonderurlaubes von höchstens einer Woche an einen Lehrer einer Bundesschule, wenn dessen Vertretung gesichert ist. Auf diese Lehrer ist Ziffer 2, nicht anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.Bei den Wachkörpern obliegt die Durchführung der im Absatz eins, genannten Dienstrechtsangelegenheiten den nachgeordneten Dienstbehörden.
  3. (3)Absatz 3Die Regelung des Abs. 1 gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.Die Regelung des Absatz eins, gilt nicht für die Durchführung von Dienstrechtsangelegenheiten eines Bediensteten, der Leiter einer Dienststelle ist. In diesen Fällen obliegt die Durchführung dieser dienstrechtlichen Angelegenheiten der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört.
  4. (3a)Absatz 3 aDie Durchführung der im Abs. 1 genannten Dienstrechtsangelegenheiten für die Vorsteher der Bezirksgerichte obliegt dem Präsidenten des dem jeweiligen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.Die Durchführung der im Absatz eins, genannten Dienstrechtsangelegenheiten für die Vorsteher der Bezirksgerichte obliegt dem Präsidenten des dem jeweiligen Bezirksgericht übergeordneten Gerichtshofes erster Instanz.
  5. (4)Absatz 4Den Leitern der Dienststellen obliegt die Feststellung des Anspruches auf Pflegefreistellung. Die Dienstbehörde kann anordnen, daß ihr die Inanspruchnahme von Pflegefreistellungen zu melden ist. Der Anspruch des Leiters der Dienststelle ist von der Dienstbehörde, zu der die Dienststelle nach den Organisationsvorschriften gehört, festzustellen.

§ 4 DVV 1981 (weggefallen)


§ 4 DVV 1981 (weggefallen) seit 29.12.2007 weggefallen.

§ 5 DVV 1981


  1. (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit 1. April 1981 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 4/1979, tritt mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft.Die Dienstrechtsverfahrensverordnung 1969, BGBl. Nr. 377, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1979,, tritt mit Ablauf des 31. März 1981 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 1 Abs. 1 Z 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 540/1995 tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 540 aus 1995, tritt mit 1. September 1995 in Kraft. Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit, die vor dem 1. September 1995 eingeleitet worden sind, sind nach den am 31. August 1995 geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.
  4. (4)Absatz 4§ 1 Abs. 1 Z 4 und 5, § 2 Z 4, 8 und 10 und § 3 Abs. 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 41/1996 treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4 und 5, Paragraph 2, Ziffer 4,, 8 und 10 und Paragraph 3, Absatz 3 a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 41 aus 1996, treten mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
  5. (5)Absatz 5§ 1 Abs. 1 Z 10a, 18, 19a, 30, 32a, 33 lit. f bis h und 34, § 2 Z 3, 4 lit. f und g, 6 lit. e und 9, § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a, § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 und die Aufhebung des § 2 Z 4 lit. h und des § 2 Z 10 durch die Verordnung BGBl. II Nr. 437/1998 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 1998 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 10 a,, 18, 19a, 30, 32a, 33 Litera f bis h und 34, Paragraph 2, Ziffer 3,, 4 Litera f und g, 6 Litera e und 9, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a,, Paragraph 4, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 1998, und die Aufhebung des Paragraph 2, Ziffer 4, Litera h und des Paragraph 2, Ziffer 10, durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 437 aus 1998, treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 1998 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.
  6. (6)Absatz 6§ 1 Abs. 1 Z 5a und Z 34, § 2 Z 1 bis 3 und Z 7 bis 9 und § 3 Abs. 1 Z 2 lit. a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 329/2000 treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Verfahren, die am 30. September 2000 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 5 a und Ziffer 34,, Paragraph 2, Ziffer eins bis 3 und Ziffer 7 bis 9 und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2000, treten mit 1. Oktober 2000 in Kraft. Verfahren, die am 30. September 2000 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.
  7. (7)Absatz 7§ 2 Z 6 lit. c in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 460/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 2001 anhängig waren, sind nach den mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.Paragraph 2, Ziffer 6, Litera c, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 460 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Verfahren, die am 31. Dezember 2001 anhängig waren, sind nach den mit 1. Jänner 2002 in Kraft tretenden neuen Zuständigkeitsvorschriften fortzuführen.

Artikel

Art. 2 DVV 1981


(Anm.: Abs. 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Abs. 2 Novellierungsanweisung)

(3) Verfahren, die am Tag vor dem Inkrafttreten gemäß den Abs. 1 oder 2 anhängig waren, sind nach den bisherigen Vorschriften fortzuführen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten