Anl. 7 DTAV

DTAV - Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Anhang 7

Auftauchprotokoll

(Anm.: Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.

 

Die Novellierungsanweisungen der Z 9 und 10 der Novelle BGBl. I Nr. 123/2004 konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

 

9. In den §§ 30, 32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst.

 

10. In den §§ 30, 35, 36, 38, 46 und im Anhang 7 wird das Wort „Gasmann“ durch die Bezeichnung „die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt.)

In Kraft seit 16.11.2004 bis 31.12.9999
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