Anl. 7 DTAV

Druckluft- und Taucherarbeiten-Verordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 16.11.2004 bis 31.12.9999
Anhang 7

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Auftauchprotokoll

(Anm.: AnhangAnlage 7 ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen der Z 9 und 10 der Novelle BGBl. I Nr. 123/2004 konnten nicht darstellbareingearbeitet werden und lauten:Die Novellierungsanweisungen der Ziffer 9 und 10 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, esNr. 123 aus 2004, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

9.Novellierungsanordnung 9, In den §§ 30, 32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst.In den Paragraphen 30,, 32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst.

10.Novellierungsanordnung 10, In den §§ 30, 35, 36, 38, 46 und im Anhang 7 wird aufdas Wort „Gasmann“ durch die gedruckteBezeichnung „die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form des BGBlersetzt. verwiesen)In den Paragraphen 30,, 35, 36, 38, 46 und im Anhang 7 wird das Wort „Gasmann“ durch die Bezeichnung „die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt.)

Stand vor dem 15.11.2004

In Kraft vom 01.01.1995 bis 15.11.2004
Anhang 7

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Auftauchprotokoll

(Anm.: AnhangAnlage 7 ist als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anlage 7 ist als PDF dokumentiert.

Die Novellierungsanweisungen der Z 9 und 10 der Novelle BGBl. I Nr. 123/2004 konnten nicht darstellbareingearbeitet werden und lauten:Die Novellierungsanweisungen der Ziffer 9 und 10 der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, esNr. 123 aus 2004, konnten nicht eingearbeitet werden und lauten:

9.Novellierungsanordnung 9, In den §§ 30, 32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst.In den Paragraphen 30,, 32 samt Überschrift, 33, 36, 37, 38, 39, 42, 44, 46 und in Anhang 5 und 7 werden die Worte „Signalmann“ bzw. „Signalmänner“ durch die Worte „Signalperson“ bzw. „Signalpersonen“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt und die jeweiligen Artikelwörter grammatikalisch angepasst.

10.Novellierungsanordnung 10, In den §§ 30, 35, 36, 38, 46 und im Anhang 7 wird aufdas Wort „Gasmann“ durch die gedruckteBezeichnung „die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form des BGBlersetzt. verwiesen)In den Paragraphen 30,, 35, 36, 38, 46 und im Anhang 7 wird das Wort „Gasmann“ durch die Bezeichnung „die für die Versorgung mit Atemgas zuständige Person“ in der jeweiligen grammatikalisch entsprechenden Form ersetzt.)

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