Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
(1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, die Bundesministerin für Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.
(2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks und des § 62 Abs. 6 ist der Präsident des Nationalrates betraut.(Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des 6. Abschnitts des 2. Hauptstücks und des Paragraph 62, Absatz 6, ist der Präsident des Nationalrates betraut.
In Kraft seit 15.07.2024 bis 31.12.9999
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