Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.07.2024
§ 68.Paragraph 68,
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind, soweit sie nicht der Bundesregierung obliegt, die Bundesministerin für Justiz sowie der Bundeskanzler und die anderen Bundesminister im Rahmen ihres Wirkungsbereichs betraut.
In Kraft seit 29.06.2024 bis 31.12.9999
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