Art. 2 § 66 DSG

DSG - Datenschutzgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

In Kraft seit 25.05.2018 bis 31.12.9999
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