§ 2 DBG Verständigungsverfahren

DBG - Doppelbesteuerungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ist eine in Österreich ansässige Person der Auffassung, dass Maßnahmen der Republik Österreich oder des ausländischen Gebiets oder beider Seiten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 nicht entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde der Republik Österreich im Sinne des § 1 Abs. 3 unterbreiten. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer der Verordnung nicht entsprechenden Besteuerung führt.

(2) Hält die zuständige Behörde der Republik Österreich die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage, eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit der jeweils anderen zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets so zu regeln, dass eine der Verordnung nicht entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des innerstaatlichen Rechts durchzuführen.

(3) Die zuständige Behörde der Republik Österreich wird sich bemühen, Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung einer Verordnung im Sinne des § 1 Abs. 1 entstehen, im Einvernehmen mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets zu beseitigen. Sie kann auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in Fällen vermieden werden kann, die in der Verordnung nicht behandelt sind.

(4) Die zuständige Behörde der Republik Österreich kann zur Herbeiführung einer Einigung im Sinne der Abs. 1 bis 3 unmittelbar mit der zuständigen Behörde des ausländischen Gebiets verkehren, gegebenenfalls auch durch eine aus ihr oder ihren Vertretern bestehende gemeinsame Kommission.

In Kraft seit 19.08.2010 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 DBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 DBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 DBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 DBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 DBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis DBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 DBG
§ 3 DBG