Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich Paragraph eins, Absatz eins, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.