Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.03.2025
(1)Absatz einsIst der Einkünfteempfänger eine juristische Person oder eine als solche im anderen Staat behandelte Personengesellschaft, dann ist neben den in § 2 genannten Dokumentationserfordernissen noch eine Erklärung abzugeben, dass der EinkünfteempfängerIst der Einkünfteempfänger eine juristische Person oder eine als solche im anderen Staat behandelte Personengesellschaft, dann ist neben den in Paragraph 2, genannten Dokumentationserfordernissen noch eine Erklärung abzugeben, dass der Einkünfteempfänger
1.Ziffer einseine Betätigung entfaltet, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht,
2.Ziffer 2eigene Arbeitskräfte beschäftigt und
3.Ziffer 3über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt.
(2)Absatz 2Die Erklärung im Sinn von Abs. 1 kann durch einen Nachweis ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass innerhalb der letzten drei Jahre einem Antrag des Einkünfteempfängers auf abkommenskonforme Steuerrückzahlung in Bezug auf Einkünftezahlungen des Vergütungsschuldners von der Abgabenbehörde stattgegeben worden ist.Die Erklärung im Sinn von Absatz eins, kann durch einen Nachweis ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass innerhalb der letzten drei Jahre einem Antrag des Einkünfteempfängers auf abkommenskonforme Steuerrückzahlung in Bezug auf Einkünftezahlungen des Vergütungsschuldners von der Abgabenbehörde stattgegeben worden ist.
In Kraft seit 01.07.2005 bis 31.12.9999
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