Gesamte Rechtsvorschrift DBAEV

DBA-Entlastungsverordnung

DBAEV
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Stand der Gesetzesgebung: 22.09.2022

§ 1 DBAEV


Paragraph eins,

Sind Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen vom Vergütungsschuldner (vom Abfuhrpflichtigen) herbeigeführt werden (Entlastung an der Quelle). Der Vergütungsschuldner ist in diesem Fall verpflichtet, die Richtigkeit der Unterlassung oder Einschränkung des Steuerabzuges zu beweisen oder nach Maßgabe des § 138 BAO glaubhaft zu machen. Sind Einkünfte von im Ausland ansässigen Personen auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen ganz oder teilweise von einer inländischen Abzugsbesteuerung zu entlasten, kann diese Entlastung in unmittelbarer Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen vom Vergütungsschuldner (vom Abfuhrpflichtigen) herbeigeführt werden (Entlastung an der Quelle). Der Vergütungsschuldner ist in diesem Fall verpflichtet, die Richtigkeit der Unterlassung oder Einschränkung des Steuerabzuges zu beweisen oder nach Maßgabe des Paragraph 138, BAO glaubhaft zu machen.

§ 2 DBAEV


  1. (1)Absatz einsDie Abkommensberechtigung des ausländischen Einkünfteempfängers kann dem Grunde nach durch eine von der ausländischen Steuerverwaltung ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung unter Verwendung der Vordrucke ZS-QU1 (für natürliche Personen) oder ZS-QU2 (für juristische Personen) glaubhaft gemacht werden.
  2. (2)Absatz 2Sofern die vom Schuldner der Einkünfte an den einzelnen Einkünfteempfänger geleisteten Vergütungen 10 000 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen und in Österreich kein Wohnsitz des Einkünfteempfängers besteht, kann die Abkommensberechtigung dem Grunde nach als glaubhaft gemacht angesehen werden, wenn anstelle einer Ansässigkeitsbescheinigung eine schriftliche Erklärung des Einkünfteempfängers vorliegt, die folgende Angaben enthält:
    1. 1.Ziffer einsbei natürlichen Personen den Familien- und Vornamen und bei juristischen Personen die genaue Bezeichnung (z. B. den Firmennamen),
    2. 2.Ziffer 2bei natürlichen Personen die Erklärung, dass sich in Österreich kein weiterer Wohnsitz (keine Wohnstätte) befindet,
    3. 3.Ziffer 3bei natürlichen Personen die Anschriften aller in verschiedenen ausländischen Staaten unterhaltenen Wohnungen sowie die Bezeichnung jener Wohnung, an der sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet,
    4. 4.Ziffer 4bei juristischen Personen die Angabe des Gründungsstaates und die Anschrift des Ortes der tatsächlichen Geschäftsleitung,
    5. 5.Ziffer 5die Erklärung, dass keine Verpflichtung zur Weitergabe der Einkünfte an andere Personen besteht,
    6. 6.Ziffer 6die Erklärung, dass die Einkünfte nicht einer vom Einkünfteempfänger unterhaltenen inländischen Betriebstätte zufließen,
    7. 7.Ziffer 7Art und Höhe der bezogenen Vergütung.

§ 3 DBAEV


  1. (1)Absatz einsIst der Einkünfteempfänger eine juristische Person oder eine als solche im anderen Staat behandelte Personengesellschaft, dann ist neben den in § 2 genannten Dokumentationserfordernissen noch eine Erklärung abzugeben, dass der EinkünfteempfängerIst der Einkünfteempfänger eine juristische Person oder eine als solche im anderen Staat behandelte Personengesellschaft, dann ist neben den in Paragraph 2, genannten Dokumentationserfordernissen noch eine Erklärung abzugeben, dass der Einkünfteempfänger
    1. 1.Ziffer einseine Betätigung entfaltet, die über den Rahmen der Vermögensverwaltung hinausgeht,
    2. 2.Ziffer 2eigene Arbeitskräfte beschäftigt und
    3. 3.Ziffer 3über eigene Betriebsräumlichkeiten verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die Erklärung im Sinn von Abs. 1 kann durch einen Nachweis ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass innerhalb der letzten drei Jahre einem Antrag des Einkünfteempfängers auf abkommenskonforme Steuerrückzahlung in Bezug auf Einkünftezahlungen des Vergütungsschuldners von der Abgabenbehörde stattgegeben worden ist.Die Erklärung im Sinn von Absatz eins, kann durch einen Nachweis ersetzt werden, aus dem sich ergibt, dass innerhalb der letzten drei Jahre einem Antrag des Einkünfteempfängers auf abkommenskonforme Steuerrückzahlung in Bezug auf Einkünftezahlungen des Vergütungsschuldners von der Abgabenbehörde stattgegeben worden ist.

§ 4 DBAEV


Paragraph 4,

Ist der Empfänger eine im ausländischen Staat als steuerlich transparent behandelte Personengesellschaft, sind der Firmenname und die Anschrift der Gesellschaft anzugeben. Ansässigkeitsbescheinigungen unter Verwendung der Vordrucke ZS-QU1 oder ZS-QU2 sind für jene Gesellschafter erforderlich, deren Anteil an den abkommensrechtlich zu entlastenden Vergütungen 10.000 Euro im Kalenderjahr überschreiten. Für andere Gesellschafter muss der Vergütungsschuldner Namen und Anschriften in Evidenz nehmen, sofern nicht auf andere Weise die Entlastungsberechtigung auf Grund des Abkommens glaubhaft gemacht werden kann.

§ 5 DBAEV


  1. (1)Absatz einsEine Entlastung an der Quelle ist in folgenden Fällen unzulässig:
    1. 1.Ziffer einswenn den Dokumentationsanforderungen der §§ 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird,wenn den Dokumentationsanforderungen der Paragraphen 2 bis 4 nicht ausreichend entsprochen wird,
    2. 2.Ziffer 2wenn dem Vergütungsschuldner Umstände bekannt sind oder bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes hätten bekannt sein müssen, dass die Einkünfte dem ausländischen Empfänger der Vergütung steuerlich nicht zuzurechnen sind,
    3. 3.Ziffer 3wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden und keine Belege über Name und Anschrift des Erbringers der Tätigkeit sowie Angaben über die Höhe der an ihn fließenden Vergütungen vorliegen,wenn Vergütungen aus einer Tätigkeit im Sinne des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt werden und keine Belege über Name und Anschrift des Erbringers der Tätigkeit sowie Angaben über die Höhe der an ihn fließenden Vergütungen vorliegen,
    (Anm.: Z 4 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 318/2022)Anmerkung, Ziffer 4, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,)
    1. 5.Ziffer 5wenn der Einkünfteempfänger eine ausländische Stiftung, ein ausländischer Trust oder ein ausländischer Investmentfonds ist,
    2. 6.Ziffer 6wenn der Einkünfteempfänger eine juristische Person ist, deren Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung sich nicht im Gründungsstaat befindet,
    3. 7.Ziffer 7wenn Kapitalerträge im Zeitpunkt der Fälligkeit oder anlässlich der Veräußerung von Wertpapieren von Kreditinstituten in ihrer Funktion als Verwahrer oder Verwalter von Wertpapieren ausbezahlt werden.
  2. (2)Absatz 2Werden zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassende Vergütungen im Sinn des § 99 Abs. 1 Z 1 EStG nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt, kann der Steuerabzug auf den an den Erbringer der Tätigkeit weiter fließenden Teil der Vergütungen eingeschränkt werden; für diesen Teil ist eine Entlastung an der Quelle auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen unzulässig.Werden zur beschränkten Steuerpflicht zu erfassende Vergütungen im Sinn des Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer eins, EStG nicht an den Erbringer der dort genannten Tätigkeiten, sondern an Dritte gezahlt, kann der Steuerabzug auf den an den Erbringer der Tätigkeit weiter fließenden Teil der Vergütungen eingeschränkt werden; für diesen Teil ist eine Entlastung an der Quelle auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen unzulässig.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 1, BGBl. II Nr. 318/2022)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,)

§ 6 DBAEV


  1. (1)Absatz einsDie Verordnung tritt am 1. Juli 2005 in Kraft und ist auf Einkünfte anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zufließen.

    (Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 2 Z 2, BGBl. II Nr. 318/2022)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 2,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 318 aus 2022,)

  2. (3)Absatz 3Nachstehende Durchführungsvereinbarungen stehen der Anwendung des Systems der Entlastung an der Quelle nach dieser Verordnung nicht entgegen:
    • StrichaufzählungDurchführungsvereinbarung zum DBA-Dänemark, BGBl. Nr. 172/1972Durchführungsvereinbarung zum DBA-Dänemark, Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1972,
    • StrichaufzählungDurchführungsvereinbarung zum DBA-Liechtenstein, BGBl. Nr. 437/1971Durchführungsvereinbarung zum DBA-Liechtenstein, Bundesgesetzblatt Nr. 437 aus 1971,
    • StrichaufzählungDurchführungsvereinbarung zum DBA-Luxemburg, BGBl. Nr. 143/1964Durchführungsvereinbarung zum DBA-Luxemburg, Bundesgesetzblatt Nr. 143 aus 1964,
    • StrichaufzählungDurchführungsvereinbarung zum DBA-Schweden, BGBl. Nr. 298/1972Durchführungsvereinbarung zum DBA-Schweden, Bundesgesetzblatt Nr. 298 aus 1972,
    • StrichaufzählungDurchführungsvereinbarung zum DBA-Schweiz, BGBl. Nr. 65/1975.Durchführungsvereinbarung zum DBA-Schweiz, Bundesgesetzblatt Nr. 65 aus 1975,.
  3. (4)Absatz 4§ 5 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 579/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.Paragraph 5, Absatz 3, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 579 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.
  4. (5)Absatz 5§ 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft und ist letztmalig auf Einkünfte anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt zufließen. § 6 Abs. 2 tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 3, tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft und ist letztmalig auf Einkünfte anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt zufließen. Paragraph 6, Absatz 2, tritt mit Ablauf des 31. August 2022 außer Kraft.

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