Art. 15 BSVG

BSVG - Bauern-Sozialversicherungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) § 17 Abs. 4 zweiter Satz des Bauern-Krankenversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 219/1965, hat zu entfallen.

(2) Bei der Bestellung der Versicherungsvertreter für die am 1. Jänner 1979 beginnende Amtsdauer der Verwaltungskörper ist § 151 Abs. 2 des Bauern Krankenversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Berechnung der auf die einzelnen Stellen entfallenden Zahl von Versicherungsvertretern nach dem System d`Hondt zu erfolgen hat und die Wahlzahl in Dezimalzahlen zu errechnen ist. Haben nach dieser Berechnung mehrere Stellen den gleichen Anspruch auf einen Versicherungsvertreter, so entscheidet das Los.

In Kraft seit 01.01.1978 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu Art. 15 BSVG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von Art. 15 BSVG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

13 Entscheidungen zu Art. 15 BSVG


Entscheidungen zu § artikel15 BSVG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu Art. 15 BSVG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu Art. 15 BSVG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BSVG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
Art. 14 BSVG
Art. 21 BSVG