1. | Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. | |||||||||
2. | (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift) | |||||||||
3. | (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift) | |||||||||
4. | Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 nicht verwendete Gerichtskostenmarken können bis 30. Juni 2002 an die Rechnungsführer der Gerichte gegen entsprechende Eurobeträge rückverkauft werden. | |||||||||
5. | Freistempelmaschinen mit Gebühreneinstellung sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht zur Vorschussabrechnung vorzuführen; | |||||||||
Überschussbeträge sind in Eurobeträgen zurückzuzahlen; | ||||||||||
Nachzahlungsbeträge sind in Eurobeträgen vorzuschreiben und einzubringen. Wertkarten sind bis spätestens 30. Juni 2002 der zuständigen Verwahrungsabteilung zur Prüfung zurückzustellen. | ||||||||||
6. | (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift) | |||||||||
7. | (Anm.: betrifft andere Rechtsvorschrift) |
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