Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie von der Gemeinde nach den Einführungsbestimmungen und den Teilen 1, 2 lit. A, 4, 5 und 7 bis 12, dieses Gesetzes sowie die von ihr nach der folgenden Aufzählung zu besorgenden Aufgaben sind, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, solche des eigenen Wirkungsbereiches:Die von der Gemeinde nach den Einführungsbestimmungen und den Teilen 1, 2 lit. A, 4, 5 und 7 bis 12, dieses Gesetzes sowie die von ihr nach der folgenden Aufzählung zu besorgenden Aufgaben sind, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, solche des eigenen Wirkungsbereiches:
a)Litera adie Stellung und Zurückziehung eines Antrages auf Durchführung einer Umlegung gemäß § 23 Abs. 1 letzter Satz und alle damit im Verfahren verbundenen Rechtshandlungen;die Stellung und Zurückziehung eines Antrages auf Durchführung einer Umlegung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, letzter Satz und alle damit im Verfahren verbundenen Rechtshandlungen;
b)Litera bdie Leistung und Übernahme von Entschädigungen im Umlegungsverfahren;
c)Litera cder Erwerb und die Abgabe von dinglichen und obligatorischen Rechten im Zuge eines Umlegungsverfahrens;
d)Litera dentfällt; LGBl. Nr. 35/2013 vom 22.8.2013entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, vom 22.8.2013
e)Litera edie vorschussweise sowie die endgültige Bestreitung von Sachkosten und Kosten des Umlegungsverfahrens gemäß § 34 Abs. 3;die vorschussweise sowie die endgültige Bestreitung von Sachkosten und Kosten des Umlegungsverfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 3 ;,
f)Litera fentfällt; LGBl. Nr. 25/2009 vom 2.4.2009entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, vom 2.4.2009
g)Litera gentfällt; LGBl. Nr. 25/2009 vom 2.4.2009entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 25 aus 2009, vom 2.4.2009
h)Litera hdie Stellung eines Antrages auf die Entziehung des Eigentumsrechtes an Restflächen auf Zeit gemäß § 38 Abs. 5;die Stellung eines Antrages auf die Entziehung des Eigentumsrechtes an Restflächen auf Zeit gemäß Paragraph 38, Absatz 5 ;,die Stellung eines Antrages auf Anordnung der Änderung der Bauwerke gemäß § 38 Abs. 6;die Stellung eines Antrages auf Anordnung der Änderung der Bauwerke gemäß Paragraph 38, Absatz 6 ;,die Vorlage von Bauplänen und einer Aufstellung der voraussichtlichen Kosten gemäß § 38 Abs. 7;die Vorlage von Bauplänen und einer Aufstellung der voraussichtlichen Kosten gemäß Paragraph 38, Absatz 7 ;,die Stellung eines Antrages auf Feststellung der endgültigen Kosten und die Zahlung der festgestellten endgültigen Kosten gemäß § 38 Abs. 8;die Stellung eines Antrages auf Feststellung der endgültigen Kosten und die Zahlung der festgestellten endgültigen Kosten gemäß Paragraph 38, Absatz 8 ;,die Stellung eines Antrages auf Enteignung des gesamten Grundstückes, wenn die Restfläche nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr bebaubar ist oder nicht mehr nach seiner bisherigen Bestimmung wirtschaftlich genutzt werden kann, gemäß § 38 Abs. 10;die Stellung eines Antrages auf Enteignung des gesamten Grundstückes, wenn die Restfläche nach den Vorschriften dieses Gesetzes nicht mehr bebaubar ist oder nicht mehr nach seiner bisherigen Bestimmung wirtschaftlich genutzt werden kann, gemäß Paragraph 38, Absatz 10 ;,
i)Litera idie Inanspruchnahme von Grundflächen durch Enteignung zur Ausführung von Verkehrsflächen und der Beschluss des Gemeinderates oder des zuständigen Gemeinderatsausschusses über die Ausführung der Verkehrsfläche gemäß § 39 Abs. 1;die Inanspruchnahme von Grundflächen durch Enteignung zur Ausführung von Verkehrsflächen und der Beschluss des Gemeinderates oder des zuständigen Gemeinderatsausschusses über die Ausführung der Verkehrsfläche gemäß Paragraph 39, Absatz eins ;,die Inanspruchnahme der Dienstbarkeit durch Enteignung zur Vornahme der notwendigen Baumaßnahmen, auch an bestehenden Bauwerken, zur Herstellung, Erhaltung und zum Betrieb der im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrsanlagen für öffentliche Zwecke wie Durchfahrten, Arkaden und Abgänge zu unterirdischen Verkehrsanlagen u. dgl. gemäß § 39 Abs. 2;die Inanspruchnahme der Dienstbarkeit durch Enteignung zur Vornahme der notwendigen Baumaßnahmen, auch an bestehenden Bauwerken, zur Herstellung, Erhaltung und zum Betrieb der im Bebauungsplan vorgesehenen Verkehrsanlagen für öffentliche Zwecke wie Durchfahrten, Arkaden und Abgänge zu unterirdischen Verkehrsanlagen u. dgl. gemäß Paragraph 39, Absatz 2 ;,die Inanspruchnahme der Dienstbarkeit durch Enteignung zur Überbrückung oder Unterfahrung von Grundflächen durch Verkehrsflächen, zur Vornahme der zu diesem Zweck notwendigen Baumaßnahmen, auch an bestehenden Bauwerken und zur Erhaltung und Benützung der Verkehrsflächen gemäß § 39 Abs. 3;die Inanspruchnahme der Dienstbarkeit durch Enteignung zur Überbrückung oder Unterfahrung von Grundflächen durch Verkehrsflächen, zur Vornahme der zu diesem Zweck notwendigen Baumaßnahmen, auch an bestehenden Bauwerken und zur Erhaltung und Benützung der Verkehrsflächen gemäß Paragraph 39, Absatz 3 ;,die Inanspruchnahme der Dienstbarkeit durch Enteignung zur Anlage, Erhaltung und Benützung öffentlicher Aufschließungsleitungen und zur Vornahme der zu diesem Zweck notwendigen Baumaßnahmen auch an bestehenden Gebäuden, sowie zur Festlegung der zum Schutz dieser Leitungen notwendigen Nutzungsbeschränkungen gemäß § 39 Abs. 4;die Inanspruchnahme der Dienstbarkeit durch Enteignung zur Anlage, Erhaltung und Benützung öffentlicher Aufschließungsleitungen und zur Vornahme der zu diesem Zweck notwendigen Baumaßnahmen auch an bestehenden Gebäuden, sowie zur Festlegung der zum Schutz dieser Leitungen notwendigen Nutzungsbeschränkungen gemäß Paragraph 39, Absatz 4 ;,
j)Litera jdie Inanspruchnahme von Grundflächen durch Enteignung für öffentliche Zwecke und der Beschluss des Gemeinderates oder des zuständigen Gemeinderatsausschusses über die Ausführung des Bauvorhabens oder der Anlage gemäß § 40;die Inanspruchnahme von Grundflächen durch Enteignung für öffentliche Zwecke und der Beschluss des Gemeinderates oder des zuständigen Gemeinderatsausschusses über die Ausführung des Bauvorhabens oder der Anlage gemäß Paragraph 40 ;,
k)Litera kdie Inanspruchnahme von Grundflächen durch Enteignung für Zwecke der Erhaltung oder Ausgestaltung des Wald- und Wiesengürtels oder zum Zweck, ihn allgemein zugänglich zu machen, gemäß § 41;die Inanspruchnahme von Grundflächen durch Enteignung für Zwecke der Erhaltung oder Ausgestaltung des Wald- und Wiesengürtels oder zum Zweck, ihn allgemein zugänglich zu machen, gemäß Paragraph 41 ;,
l)Litera ldie Inanspruchnahme von Grundflächen durch Enteignung zur Einbeziehung in den beabsichtigten Bauplatz (Ergänzungsflächen) gemäß § 42 Abs. 1;die Inanspruchnahme von Grundflächen durch Enteignung zur Einbeziehung in den beabsichtigten Bauplatz (Ergänzungsflächen) gemäß Paragraph 42, Absatz eins ;,die Inanspruchnahme von Grundflächen durch Enteignung zur Einbeziehung in den beabsichtigten Bauplatz (Ergänzungsflächen) zur Abwehr der Enteignung der wertvolleren Grundfläche gemäß § 42 Abs. 2;die Inanspruchnahme von Grundflächen durch Enteignung zur Einbeziehung in den beabsichtigten Bauplatz (Ergänzungsflächen) zur Abwehr der Enteignung der wertvolleren Grundfläche gemäß Paragraph 42, Absatz 2 ;,
m)Litera mdie Inanspruchnahme unbebauter oder nicht entsprechend bebauter Liegenschaften durch Enteignung zur bauordnungsgemäßen Bebauung gemäß § 43 Abs. 1;die Inanspruchnahme unbebauter oder nicht entsprechend bebauter Liegenschaften durch Enteignung zur bauordnungsgemäßen Bebauung gemäß Paragraph 43, Absatz eins ;,
n)Litera ndie Auszahlung bzw. der gerichtliche Erlag der Entschädigung gemäß § 44 Abs. 7;die Auszahlung bzw. der gerichtliche Erlag der Entschädigung gemäß Paragraph 44, Absatz 7 ;,
o)Litera odie Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Fristen gemäß § 45 Abs. 1;die Stellung eines Antrages auf Verlängerung der Fristen gemäß Paragraph 45, Absatz eins ;,die Stellung eines Antrages auf Rückübereignung gemäß § 45 Abs. 2;die Stellung eines Antrages auf Rückübereignung gemäß Paragraph 45, Absatz 2 ;,die Rückerstattung der empfangenen Leistungen und die Leistung des Schadenersatzes gemäß § 45 Abs. 4;die Rückerstattung der empfangenen Leistungen und die Leistung des Schadenersatzes gemäß Paragraph 45, Absatz 4 ;,
p)Litera pdie Stellung eines Antrages auf Vollstreckung der Enteignung und die Stellung eines Antrages auf Vornahme eines gerichtlichen Augenscheines zur Sicherung des Beweises sowie die Verständigung der Behörde von der Überreichung dieses Antrages bei Gericht gemäß § 46 Abs. 2;die Stellung eines Antrages auf Vollstreckung der Enteignung und die Stellung eines Antrages auf Vornahme eines gerichtlichen Augenscheines zur Sicherung des Beweises sowie die Verständigung der Behörde von der Überreichung dieses Antrages bei Gericht gemäß Paragraph 46, Absatz 2 ;,
q)Litera qdie Leistung einer anderen als der ermittelten Entschädigung und die Vereinbarung einer anderen Art der Leistung der Entschädigung als in Geld gemäß § 57 Abs. 4;die Leistung einer anderen als der ermittelten Entschädigung und die Vereinbarung einer anderen Art der Leistung der Entschädigung als in Geld gemäß Paragraph 57, Absatz 4 ;,
r)Litera rdie Leistung einer Entschädigung bei Änderung des Bebauungsplanes gemäß § 58 Abs. 1;die Leistung einer Entschädigung bei Änderung des Bebauungsplanes gemäß Paragraph 58, Absatz eins ;,die Leistung einer Entschädigung für die Grundabtretung zu Verkehrsflächen gemäß § 58 Abs. 2 lit. a;die Leistung einer Entschädigung für die Grundabtretung zu Verkehrsflächen gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera a, ;,die Leistung einer Entschädigung für die Grundabtretung zu Verkehrsflächen, soweit das Ausmaß der abzutretenden Grundflächen das der Ergänzungsstreifen übersteigt, gemäß § 58 Abs. 2 lit. b;die Leistung einer Entschädigung für die Grundabtretung zu Verkehrsflächen, soweit das Ausmaß der abzutretenden Grundflächen das der Ergänzungsstreifen übersteigt, gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera b, ;,die unentgeltliche Zurückstellung von Grundflächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung bzw. die Leistung einer Geldentschädigung für die seinerzeitige Mehrleistung gemäß § 58 Abs. 2 lit. d;die unentgeltliche Zurückstellung von Grundflächen im Ausmaß der seinerzeitigen Mehrleistung bzw. die Leistung einer Geldentschädigung für die seinerzeitige Mehrleistung gemäß Paragraph 58, Absatz 2, Litera d, ;,
s)Litera sdas Einlösen eines nach einer Abänderung des Bebauungsplanes zur Gänze oder zum Teil in eine Verkehrsfläche oder in eine Grundfläche für öffentliche Zwecke fallenden Bauplatzes oder eines nach dem gänzlichen oder teilweisen Ersetzen der Widmung Bauland zur Gänze oder zum Teil in eine andere Widmung fallenden Bauplatzes gemäß § 59 Abs. 1;das Einlösen eines nach einer Abänderung des Bebauungsplanes zur Gänze oder zum Teil in eine Verkehrsfläche oder in eine Grundfläche für öffentliche Zwecke fallenden Bauplatzes oder eines nach dem gänzlichen oder teilweisen Ersetzen der Widmung Bauland zur Gänze oder zum Teil in eine andere Widmung fallenden Bauplatzes gemäß Paragraph 59, Absatz eins ;,die Einlösung einer im Wald- und Wiesengürtel gelegenen Liegenschaft gemäß § 59 Abs. 3;die Einlösung einer im Wald- und Wiesengürtel gelegenen Liegenschaft gemäß Paragraph 59, Absatz 3 ;,die Auszahlung bzw. der gerichtliche Erlag der Entschädigung gemäß § 59 Abs. 10;die Auszahlung bzw. der gerichtliche Erlag der Entschädigung gemäß Paragraph 59, Absatz 10 ;,die Rückstellung aller aus der Einlösung sich ergebender Vorteile im Falle des Außerkrafttretens des Einlösungsbescheides gemäß § 59 Abs. 12.die Rückstellung aller aus der Einlösung sich ergebender Vorteile im Falle des Außerkrafttretens des Einlösungsbescheides gemäß Paragraph 59, Absatz 12,
(2)Absatz 2Von der Einordnung in den eigene Wirkungsbereich der Gemeinde nach Abs. 1 sind ausgenommen:Von der Einordnung in den eigene Wirkungsbereich der Gemeinde nach Absatz eins, sind ausgenommen:
a)Litera adie Erlassung von Durchführungsverordnungen, jedoch mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen gemäß § 75 Abs. 2 der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Art. 118 Abs. 2 B-VG) sowie der Festsetzung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne, der Verhängung zeitlich begrenzter Bausperren, der Benennung von Verkehrsflächen und der Festsetzung, Bauwerke in einer neuen Art einheitlich zu nummerieren;die Erlassung von Durchführungsverordnungen, jedoch mit Ausnahme der Erlassung von Verordnungen gemäß Paragraph 75, Absatz 2, der Verfassung der Bundeshauptstadt Wien (Artikel 118, Absatz 2, B-VG) sowie der Festsetzung der Flächenwidmungspläne und der Bebauungspläne, der Verhängung zeitlich begrenzter Bausperren, der Benennung von Verkehrsflächen und der Festsetzung, Bauwerke in einer neuen Art einheitlich zu nummerieren;
b)Litera bentfällt; LGBl. Nr. 35/2013 vom 22.8.2013entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 35 aus 2013, vom 22.8.2013
c)Litera cAkte der Vollziehung, die Umlegungen von Grundflächen gemäß dem 2. Teil lit. B, Enteignungen von Grundflächen gemäß dem 3. Teil, Einlösungen von Grundstücken gemäß dem 3. und 6. Teil und die Festsetzung von Entschädigungen gemäß dem 2., 3., 4. und 6. Teil betreffen, soweit Abs. 1 nicht anderes bestimmt;Akte der Vollziehung, die Umlegungen von Grundflächen gemäß dem 2. Teil lit. B, Enteignungen von Grundflächen gemäß dem 3. Teil, Einlösungen von Grundstücken gemäß dem 3. und 6. Teil und die Festsetzung von Entschädigungen gemäß dem 2., 3., 4. und 6. Teil betreffen, soweit Absatz eins, nicht anderes bestimmt;
d)Litera dAkte der Vollziehung, die Bauwerke betreffen, welche über die Grenze des Gemeindegebietes reichen;
e)Litera ealle Verwaltungsstrafsachen;
f)Litera falle Verwaltungsvollstreckungssachen.
In Kraft seit 16.07.2014 bis 31.12.9999
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