§ 131 BO für Wien Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung

BO für Wien - Bauordnung für Wien

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Wenn im Grundbuch Anmerkungen oder ersichtlich gemachte Verpflichtungen gegenstandslos geworden sind oder den Grundbuchskörper nicht mehr betreffen, ist der Löschung der Anmerkung oder Ersichtlichmachung im Grundbuch zuzustimmen. Dem Antrag ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers (mindestens eines Miteigentümers) des betroffenen Grundbuchskörpers anzuschließen. Die Löschung kann auch von Amts wegen veranlasst werden.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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