Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
(1)Absatz einsDer Magistrat hat bis 1.7.2024 ein Datenregister einzurichten und zu führen, das den Bestand aller Bauwerksbücher für Gebäude in Wien erfasst (Bauwerksbuchdatenbank).
(2)Absatz 2Die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) eines Gebäudes, für das ein Bauwerksbuch gemäß § 128a Abs. 3 erstellt wurde, hat folgende Daten und Unterlagen über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal der Bauwerksbuchdatenbank zu übermitteln:Die Eigentümerin oder der Eigentümer (Miteigentümerin oder Miteigentümer) eines Gebäudes, für das ein Bauwerksbuch gemäß Paragraph 128 a, Absatz 3, erstellt wurde, hat folgende Daten und Unterlagen über das von der Behörde im Internet bekanntgegebene Portal der Bauwerksbuchdatenbank zu übermitteln:
1.Ziffer einsDatum der Erstellung des Bauwerksbuchs
2.Ziffer 2elektronisch signierte Erstellungsbestätigung der Erstellerin oder des Erstellers (§ 128a Abs. 2)elektronisch signierte Erstellungsbestätigung der Erstellerin oder des Erstellers (Paragraph 128 a, Absatz 2,)
3.Ziffer 3Datum der erstmaligen Überprüfung gemäß § 128a Abs. 3Datum der erstmaligen Überprüfung gemäß Paragraph 128 a, Absatz 3,
4.Ziffer 4von der Prüferin oder vom Prüfer (§ 128a Abs. 3) unterfertigte Bestätigung über die erstmalige Überprüfung des Gebäudes.von der Prüferin oder vom Prüfer (Paragraph 128 a, Absatz 3,) unterfertigte Bestätigung über die erstmalige Überprüfung des Gebäudes.
(3)Absatz 3Die Daten sind spätestens fünf Jahre nach dem Abbruch des Gebäudes zu löschen.
In Kraft seit 14.12.2023 bis 31.12.9999
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