§ 2 BGlSVV

BGlSVV - Bevorrechtung eines Gläubigerschutzverbandes

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2007 in Kraft.

In Kraft seit 01.06.2007 bis 31.12.9999
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